6.0 Intro
Die ebswien kläranlage & tierservice Ges.m.b.H. ist gemäß gesetzlichen Bestimmungen des
§ 29 GmbHG nicht verpflichtet einen Aufsichtsrat zu bestellen. Demnach handelt es sich um einen freiwillig eingerichteten Aufsichtsrat.
Gemäß Gesellschaftsvertrag hat der Aufsichtsrat die Tätigkeiten der Geschäftsführung zu überwachen und sich mit der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten. Zu diesem Zweck hat sich der Aufsichtsrat regelmäßig vom Stand der Geschäftsangelegenheiten Kenntnis zu verschaffen sowie alle sonstigen Tätigkeiten auszuüben, die ihm nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag und/ oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat obliegen.
Gegenstand der Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat sind gemäß WPCGK und Gesellschaftsvertrag Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Entscheidungen der Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens viermal in einem Geschäftsjahr im Rahmen von Aufsichtsratssitzungen, über die aktuelle Lage und Entwicklung des Unternehmens. Darüber hinaus informiert die Geschäftsführung unverzüglich den Aufsichtsrat bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates als Verbindung zwischen der Geschäftsführung und den Aufsichtsrat über wichtige Ereignisse.
Die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat basiert auf einer offenen, transparenten und respektvollen Kommunikation, welche einen konstruktiven Dialog und in weiterer Folge die sachgerechte Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben fördert.