6.6 D&O-Versicherung
Für den Aufsichtsrat wurde von der Gesellschaft eine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) unter Berücksichtigung einer Risikoabwägung und auf Basis der Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abgeschlossen. Eine Two-Tier Trigger Policy (Pkt. 5.4.13 WPCGK) wäre derzeit in Österreich aufgrund der geringen Anzahl an Anbietern mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und kommt daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Anwendung.