6.5 Selbstevaluierung
Der Aufsichtsrat hat gemäß Punkt 5.2.11. WPCGK eine regelmäßige Selbstevaluierung durchzuführen, wobei dies alle fünf Jahre unter Beziehung einer externen Expertise zu erfolgen hat.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat eine Selbstevaluierung ohne Beiziehung einer externen Expertise stattgefunden. Zu diesem Zweck wurde ein standardisierter Fragebogen an die Aufsichtsratsmitglieder ausgesendet. Die Ergebnisse sowie mögliche zukünftige Maßnahmen wurden schließlich im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung erörtert.