5.3 Zustimmungspflichtige Geschäfte
Für folgende Geschäfte hat die Geschäftsführung aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. der Geschäftsordnungen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen:
- die Gründung von Gesellschaften, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen § 189a Z 2 UGB sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
- die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
- Investitionen, deren Anschaffungskosten € 250.000,-- (Euro zweihundertfünfzigtausend) im Einzelnen und € 2,500.000,-- (Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die € 250.000,-- (Euro zweihundertfünfzigtausend) im Einzelnen und € 2,500.000,-- (Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- die Gewährung von Darlehen und Krediten, die € 100.000,-- (Euro einhunderttausend) im Einzelnen und € 500.000,-- (Euro fünfhunderttausend) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigt, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
- die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
- die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
- die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer*innen und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;
- die Erteilung der Prokura oder der Handlungsvollmacht
- die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen aller Art, die € 250.000,-- (Euro zweihundertfünfzigtausend) im Einzelnen und € 2,500.000,-- (Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- die Geschäftstätigkeit im Ausland;
- der jährliche Wirtschaftsplan;
- der Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Miet-, Pacht- oder Leasingverträge über Wirtschaftsgüter, die, stünden sie im Eigentum der Gesellschaft, als Anlagevermögen im Sinne des § 224 (2) UGB anzusehen wären, wie z.B. Liegenschaften, Gebäude, Gebäudeteile, Maschinen, Fahrzeuge, etc., wenn die Dauer des jeweiligen Vertrages drei Jahre und die Höhe des jährlichen Entgeltes je Wirtschaftsgut € 100.000,-- (Euro einhunderttausend) übersteigt, oder wenn die Summe der für solche Dauerschuldverhältnisse insgesamt jährlich zu leistenden Entgelte € 500.000,-- (Euro fünfhunderttausend) übersteigt;
- sämtliche Rechtsgeschäfte, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, oder die zu einem voraussehbaren, außergewöhnlich hohen Risiko der Gesellschaft führen können.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden nach Vorlage durch die Geschäftsführung insgesamt 8 (acht) zustimmungspflichtige Geschäfte im Aufsichtsrat behandelt, wobei 3 (drei) zustimmungspflichtige Geschäfte das Tochterunternehmen ebswien wiener wassertechnologie & infrastruktur Ges.mb.H. betroffen haben.