Corporate Governance Bericht 2025 der ebswien
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5.3 Zustimmungspflichtige Geschäfte

5. Geschäftsführung

Für folgende Geschäfte hat die Geschäftsführung aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. der Geschäftsordnungen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen:

  • die Gründung von Gesellschaften, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen § 189a Z 2 UGB sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
  • der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
  • die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
  • Investitionen, deren Anschaffungskosten € 250.000,-- (Euro zweihundertfünfzigtausend) im Einzelnen und € 2,500.000,-- (Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
  • die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die € 250.000,-- (Euro zweihundertfünfzigtausend) im Einzelnen und € 2,500.000,-- (Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
  • die Gewährung von Darlehen und Krediten, die € 100.000,-- (Euro einhunderttausend) im Einzelnen und € 500.000,-- (Euro fünfhunderttausend) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigt, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
  • die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
  • die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
  • die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer*innen und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;
  • die Erteilung der Prokura oder der Handlungsvollmacht
  • die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen aller Art, die € 250.000,-- (Euro zweihundertfünfzigtausend) im Einzelnen und € 2,500.000,-- (Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
  • die Geschäftstätigkeit im Ausland;
  • der jährliche Wirtschaftsplan;
  • der Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Miet-, Pacht- oder Leasingverträge über Wirtschaftsgüter, die, stünden sie im Eigentum der Gesellschaft, als Anlagevermögen im Sinne des § 224 (2) UGB anzusehen wären, wie z.B. Liegenschaften, Gebäude, Gebäudeteile, Maschinen, Fahrzeuge, etc., wenn die Dauer des jeweiligen Vertrages drei Jahre und die Höhe des jährlichen Entgeltes je Wirtschaftsgut € 100.000,-- (Euro einhunderttausend) übersteigt, oder wenn die Summe der für solche Dauerschuldverhältnisse insgesamt jährlich zu leistenden Entgelte € 500.000,-- (Euro fünfhunderttausend) übersteigt;
  • sämtliche Rechtsgeschäfte, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, oder die zu einem voraussehbaren, außergewöhnlich hohen Risiko der Gesellschaft führen können.

Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden nach Vorlage durch die Geschäftsführung insgesamt 8 (acht) zustimmungspflichtige Geschäfte im Aufsichtsrat behandelt, wobei 3 (drei) zustimmungspflichtige Geschäfte das Tochterunternehmen ebswien wiener wassertechnologie & infrastruktur Ges.mb.H. betroffen haben.